Satzung BBAA e.V.
Berlin - Brandenburg Aerospace Allianz e.V.
Stand: 01.01.2008
Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Von der Eintragung an führt er den Namen
„Berlin-Brandenburg Aerospace Allianz e.V.”
(2) Sitz des Vereins ist Potsdam.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziel des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Durchführung von Maßnahmen, die geeignet sind, den Bestand und die Errichtung von Unternehmen im Bereich des Flug- und flugtechnischen Gewerbes und von darauf bezogenen Dienstleistungen in der Wirtschaftsregion Berlin-Brandenburg zu unterstützen.
(2) Zur Verwirklichung des vorstehenden Zweckes kann der Verein insbesondere tätig werden durch Maßnahmen der Öffentlichkeits- und Pressearbeit, des Marketings, des Informations- und Erfahrungsaustausches, der Unterstützung der Bildung von Kooperationen, der Bildung und inhaltlichen Betreuung von Netzwerken, der Übernahme des inhaltlichen
Netzwerkmanagements, der Trägerschaft öffentlich geförderter Projekte, insbesondere Netzwerkprojekte und durch die Unterstützung der Ansiedlung von Firmen, sowie in Fragen der Außenwirtschaft, die Unterstützung beim Training von Mitarbeitern und zum Erwerb von Qualitätszertifikaten.
(3) Der Zweck des Vereins darf der Förderfähigkeit im Rahmen des GA- Rahmenplans zur „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ nicht zuwiderlaufen. Im Zweifelsfall haben Bestimmungen des GA – Rahmenplans und des Zuwendungsbescheids Vorrang. Diese Begrenzung bezieht sich auf den Zeitraum, in dem der Verein eine Förderung im Rahmen des GA-Rahmenplans erhält.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung. Er verfolgt keine gewerblichen Zwecke und ist nicht auf einen erwerbswirtschaftlichen Zweck gerichtet. Er erstrebt weder für sich, noch für seine Mitglieder, noch für andere Personen oder Unternehmen die Erzielung von Gewinnen.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, doch können Aufwendungen für die Vereinsarbeit ersetzt werden. Der Ersatz von Verdienstausfall ist hierbei ausgeschlossen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede Institution, jedes Unternehmen und jede natürliche Person werden, die im Bereich der Luftfahrt- und des luftfahrtbezogenen Gewerbes und bezogener Dienstleistungen in Berlin oder Brandenburg tätig sind oder tätig werden wollen bzw. diese Tätigkeit unterstützt und fördert. Unternehmen, die Mitglied eines von der BBAA als Verein getragenen öffentlich geförderten Netzwerks werden wollen, ist der diskriminierungsfreie Zugang zur Mitgliedschaft in der BBAA und damit zur Mitgliedschaft im Netzwerk zu ermöglichen.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch Tod,
2. durch Austritt,
3. durch Ausschluss.
(4) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Mit dem Eingang der Austrittserklärung beim Vorstand erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Die Pflicht zur Entrichtung des Beitrags bleibt für das im Augenblick des Austritts laufende Geschäftsjahr
bestehen.
(5) Mitglieder, die durch ihr Verhalten
1. die Zusammenarbeit im Verein erheblich stören oder
2. das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigen,
können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Ausschlussverfahren ist einzuleiten auf Antrag
1. des Vorstands oder
2. von mindestens 25 % der Mitglieder des Vereins.
Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Betroffenen sowie im Falle des Absatz 5 Ziffer 2 einem Vertreter der Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über den Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand im Anschluss an eine Mitgliederversammlung.
(6) Ist der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung Träger eines Netzwerks, insbesondere eines öffentlich geförderten Netzwerks geworden, so gehören grundsätzlich alle Mitglieder des Vereins dem Netzwerk an, soweit und solange sie der Mitgliedschaft im Netzwerk nicht ausdrücklich widersprechen.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Beirat.
(2) Der Vorstand des Vereins ist befugt, einen besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB zu bestellen und den Geschäftskreis zu bestimmen.
(3) Darüber hinaus kann der Verein Ausschüsse haben, die nicht Organe des Vereins sind.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht den Mitgliedern zu. Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind ferner einzuberufen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes fordert. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand ferner einberufen, wenn dies Entscheidungen in einem öffentlich geförderten Netzwerkprojekt erfordern.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit Mehrheit der Stimmen der Anwesenden bzw.
gemäß Abs. (4) Vertretenen gefasst.
(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist mittels einem anderen Vereinsmitglied erteilter schriftlicher Vollmacht zulässig, wobei jedoch nur ein Vereinsmitglied
jeweils ein anderes Vereinsmitglied vertreten darf.
(5) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt über
1. die Wahl des Vorstandes,
2. die Wahl der Rechnungsprüfer,
3. die Entlastung des Vorstandes,
4. die Höhe des Mitgliedsbeitrages,
5. Satzungsänderungen,
6. die Abberufung des Vorstandes,
7. die Auflösung des Vereins.
8. Beteiligung des Vereins an einem öffentlich geförderten Netzwerk und Übernahme der Netzwerkträgerschaft sowie des inhaltlichen Netzwerkmanagements.
9. Aufbringung der Eigenmittel aus aktuellen Mitgliedsbeiträgen und sonstigen Mitteln des Vereins bei öffentlich geförderten Projekten, insbesondere bei Netzwerkprojekten.
10. Planung von öffentlich geförderten Netzwerken (Kooperationsnetzwerken), über Budgets und Aufgabenstellung der Netzwerke sowie Aufgaben und Vergütung des Netzwerkmanagements, soweit dies nach den jeweiligen Förderbestimmungen erforderlich ist.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht mindestens aus drei Personen, nämlich dem Vorstandsvorsitzenden, mindestens einem stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister, die Mitglied des Vereins sein müssen.
Darüber hinaus können dem Vorstand bis zu vier weitere Personen sowie ein Geschäftsführer, die Mitglied des Vereins sein müssen, angehören, insgesamt jedoch nicht mehr als 8 Vorstandsmitglieder.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorstandsvorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden sowie den Schatzmeister.
(3) Der Vorstand wird für jeweils zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zum Beginn der Amtsperiode des neuen Vorstandes bleibt der alte Vorstand im Amt.
§ 10 Vertretung des Vereins im Rechtsverkehr
(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten, der Vorstandsvorsitzende gemeinsam mit einem stellvertretenden Vorsitzenden oder jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
§ 11 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand erfüllt alle Aufgaben des Vereins, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand sorgt insbesondere für die Durchführung von Netzwerkprojekten und die Steuerung des inhaltlichen Netzwerkmanagements, sofern dies vom Verein auf Beschluss der
Mitgliederversammlung bei einem öffentlich geförderten Netzwerkprojekt übernommen wurde oder in seinem Auftrag von einem Dritten durchgeführt wird. Er sorgt insbesondere für die Durchführung des Arbeitsprogramms des Vereins sowie für die geordnete Bewirtschaftung der finanziellen und sachlichen Mittel. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
(2) Die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins obliegt dem Vorstandsvorsitzenden und dem Stellvertreter.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen zu beschließen, die aufgrund behördlicher oder vereinsregisterlicher Auflagen oder Beanstandungen oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit
erforderlich sind.
§ 12 Beirat
(1) Der Verein hat einen Beirat. Der Beirat berät den Vorstand in Grundsatzfragen. Insbesondere bei der Durchführung der Netzwerkarbeit
(2) Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung bestellt.
(3) Der Beirat beschließt in Sitzungen, die in der Regel einmal jährlich abgehalten werden sollen.
(4) Die Mitglieder des Beirats arbeiten ehrenamtlich.
§ 13 Rechnungsprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer. Ihre Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Rechnungsprüfer nehmen alljährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Prüfung der Bücher vor. Die Prüfung erstreckt sich auch auf die Wirtschaftlichkeit des Ausgabegebarens des Vereins.
(3) Über das Ergebnis der Prüfung erstatten die Rechnungsprüfer der Mitgliederversammlung Bericht. Auf der Grundlage ihres Berichts entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands.
§ 14 Ausschüsse
(1) Der Vorstand des Vereins kann zur Durchführung von Aufgaben des Vereins Ausschüsse bilden.
(2) Über die Errichtung der Ausschüsse entscheidet der Vorstand. Die Ausschüsse sind an die Beachtung dieser Satzung gebunden.
(3) Zu der Arbeit der Ausschüsse können die Ausschussmitglieder im Einvernehmen mit dem Vorstand
externe Fachleute hinzuziehen.
§ 15 Wirtschaftsgebaren
Der Verein darf Niemanden durch Verwaltungsausgaben begünstigen, die mit den in dieser Satzung genannten Aufgaben des Vereins unvereinbar sind.
§ 16 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine wirtschaftsfördernde Institution, die es in Abstimmung mit dem Finanzamt für Körperschaften unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.













